In der gemeinsamen Stellungnahme von AHO, BAK und BIngK heißt es, man sehe erheblichen Verbesserungsbedarf. So komme im Entwurf wesentlich zu schwach zum Ausdruck, dass die Regelungen der HOAI zur Berechnung des Honorars unter Anwendung der beibehaltenen Honorartafeln zu Ergebnissen führen, die der Verordnungsgeber als angemessen ansieht. Die HOAI sollte zudem eine Aussage enthalten, wonach das Gesamthonorar angemessen sein muss. Die komplette Stellungnahme finden Sie auf der Website der Bundesingenieurkammer.
Der VBI sieht in der Differenzierung zwischen den einzelnen Maßnahmen im Bestand und den daran geknüpften Berechnungsvorschriften für das Honorar für die Praxis erhebliche Probleme. Zudem regt der Verband an, dass das Honorar bei Auftragserteilung vereinbart werden sollte und falls kein Honorar vereinbart worden ist, ein Mittelsatz gelten solle. Weiterhin sollte nur bei Auftragserteilung vereinbart werden können, dass die Erstattung der Nebenkosten ganz oder teilweise ausgeschlossen wird und es sollte nur bei Auftragserteilung vereinbart werden, dass die Nebenkosten pauschal abgerechnet werden können. Die Stellungnahme des VBI finden Sie auf dessen Website.
Der BDB fordert, dass bei frei vereinbarten Honoraren die Aussagen des EuGH dahingehend beachtet werden, dass Grenzen gezogen werden, um einen ungesunden Dumping-Wettbewerb und gefährlichen Qualitätsverfall zu verhindern. Zudem fordert der Verband, falls keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung in Textform getroffen wurde, nicht der „Basishonorarsatz“ (=Mindestsatz) als vereinbart gilt, sondern ein Mittelsatz. Die komplette Stellungnahme des BDB finden Sie ebenfalls auf dessen Website.
31.08.2020