Leitfaden | Das Handwerk im Zeichen der DSGVO (Teil 1)


Das Handwerk im Zeichen der DSGVO - Teil 1: Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten? Auch wenn es heißt „Schuster bleib‘ bei deinen Leisten“, um Datenschutz, Datensicherheit und damit um die DSGVO kommt auch der Handwerksbetrieb nicht herum. Denn sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, fallen selbst kleine Unternehmen in den Anwendungsbereich der DSGVO.

Allerdings: Datenverarbeitungen im Privatleben fallen nicht unter die DSGVO. Typisches Beispiel sind Fotoaufnahmen auf einer Familienfeier. Sonst aber gilt: Sobald Sie personenbezogene Daten auch nur mithilfe von Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationssoftware verarbeiten, gelten die Regelungen der DSGVO (ergänzt um weitere Bestimmungen, etwa aus dem Bundesdatenschutzgesetz) für Ihren Betrieb. Wer kümmert sich darum? Wer ist verantwortlich? Brauche ich nun jemanden als Datenschutzbeauftrage(n) oder gilt das nur für Konzerne?

Jetzt schnell einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz müssen Betriebe einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn mindestens 20 (früher 10) Mitarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten. Das ist bei strenger Auslegung schon der Fall, wenn diese Mitarbeiter über einen PC-Arbeitsplatz verfügen. Die vergleichsweise hohe Mindestanzahl an Mitarbeitern erscheint nur auf dem ersten Blick erleichternd. Denn die Tatsache, keinen Datenschutzbeauftragten benennen zu müssen, entbindet Sie nicht von der Pflicht, den Datenschutz einzuhalten. Besonders für kleine Betriebe wäre ein qualifizierter Datenschutzbeauftragter sinnvoll, um die zahlreichen Regelungen und Ausnahmen der DSGVO im Auge zu behalten und die Chefin oder den Chef hinreichend zu beraten.

Unabhängig von der Größe des Betriebs müssten Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn Sie besonders sensible Daten verarbeiten, Adresshandel betreiben oder die Daten zum Zweck der Marktforschung erheben. Das dürfte für Handwerksbetriebe nicht zutreffen.

Datenschutz ist und bleibt Chefsache

Unabhängig davon, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen: Firmeninhaberinnen sind stets Verantwortlicher für den Datenschutz im Betrieb und haben Sorge zu tragen, dass die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen ergriffen werden. Zwar kann die Chefin oder der Chef einige Aufgaben auch an einen fachkundigen Mitarbeiter übertragen, z.B. auch an einen betrieblichen oder externen Datenschutzbeauftragten. Die Verantwortung trägt am Ende trotzdem die Chefin oder der Chef, nicht die oder der Datenschutzbeauftragte.


16.03.2020