Eduard Dischke wies in seinem Vortrag insbesondere auf noch unklare, teilweise auch fehlende Regelungen sowie auf belastbare und gerichtsfeste Praxiserfahrungen in vertrags- und haftungsrechtlicher Hinsicht hin. Grundsätzlich, so seine Überzeugung, bleibe es auch bei BIM-Verträgen bei „werksvertraglichen Beziehungen“. Wesentlich sei es jedoch, bei BIM-Projekten vorab eine Reihe von Fragen zu klären, die sich rund um die Entstehung, Erhebung, Verarbeitung, Weitergabe und Nutzung von Daten und Informationen im BIM-Modell zwangsläufig ergeben. „Es muss beispielsweise Klarheit herrschen über Dateninhalte und Datenformate und zwar vor Projektbeginn, weil sonst die Vorteile von BIM unterzugehen drohen.“ So seien Auftraggeberinformationsanforderungen (AIA) und der BIM-Abwicklungsplan zentrale Dokumente, um die technischen, organisatorischen und vertraglichen Anforderungen des BIM-Projektes festzulegen.